Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. In dem Gesetz geht es freilich nur ganz untergeordnet um Elektromobilität, vielmehr um alles Mögliche.
Tausch Zimmervermietung gegen Haushaltsleistungen steuerfrei: Wenn jemand kostenlos ein Zimmer bekommt (typischer Fall: Senioren nehmen Studenten auf) und sich im Gegenzug um den Wohnungsinhaber kümmert, bzw. ihm im Haushalt hilft, könnte man daraus einerseits eine Vermietung beim Wohnungsbesitzer (bzw. Mieter) konstruieren und andererseits einen Minijob bei dem Studenten. Das soll nun wechselseitig freigestellt werden. Opa oder Oma müssen also keine Vermietungseinkünfte erklären und den Studenten nicht bei der Sozialversicherung anmelden. Wenn der „Zimmerherr“ (bzw. Dame) über die Zimmerüberlassung hinaus noch Geld bekommt, dürfen es maximal 450 Euro sein. Das muss dann aber schon angemeldet werden. Steuerfrei ist nur der unentgeltliche Tausch „Zimmer gegen Hilfe“.
Kostenlose Überlassung eines Fahrrads durch die Firma: Die Überlassung eines Fahrrads zusätzlich zum Lohn ist steuerfrei, ursprünglich aber nur bis Ende 2021. Das soll jetzt bis 2030 verlängert werden – ebenso das steuerfreie Aufladen eines Elektroautos des Arbeitnehmers in der Firma. Das sollte ursprünglich schon 2020 auslaufen.
Halbierte Ein-Prozent-Regel für E-Autos: Für Elektro- und Hybrid-Autos wird die Ein-Prozent Regel halbiert, das ist bereits in Kraft. Letztmalig soll das eigentlich für Autos gelten, die bis Ende 2021 angeschafft werden. Dieses Datum soll nun bis Ende 2030 hinausgeschoben werden. Allerdings soll die rein elektrische Pflichtreichweite für Hybrid-Autos ein wenig angehoben werden von jetzt 40 auf 60 Kilometer und ab 2025 auf 80 Kilometer.
Elektrische Lieferfahrwagen: Für E-Lieferfahrzeuge soll es eine 50-prozentige Sonderabschreibung geben.
Einschränkungen bei den 44-Euro-Gutscheinen: Ab 2020 sollen Guthabenkarten im Rahmen der 44-Euro-Lösung abgeschafft werden. Nicht mehr begünstigt wären dann zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen. Wir werden über Details berichten. 2019 bleibt noch alles beim Alten.
Billige Wohnungen für Arbeitnehmer: Wenn Sie eine Wohnung verbilligt an einen Ihrer Arbeitnehmer vermieten, dann muss dieser den Preisnachlass versteuern. Hier soll jetzt eine 2/3-Grenze eingezogen werden. Steuerpflichtig ist der Mietnachlass nur dann, wenn die Wohnung noch billiger ist als 2/3 der ortsüblichen Miete. Beispiel: Der Chef vermietet dem Mitarbeiter eine Wohnung (ortsüblich 1.500 Euro) für 1.000 Euro. Der Mitarbeiter muss jetzt 500 Euro im Monat versteuern, künftig dann nichts mehr.
Verpflegungspauschalen: Sie sollen bei 24 Stunden Abwesenheit von 24 auf 28 Euro erhöht werden und bei mehr als acht Stunden von zwölf auf 14 Euro.
Betreiber kleiner Solaranlagen: Wer eine solche Anlage auf einem Gebäude betreibt, soll rückwirkend ab 2015 von der Gewerbesteuer befreit werden und muss dann auch nicht mehr Mitglied der IHK sein.
Grunderwerbsteuer-Umgehung wird erschwert: Gestaltungen sollen erschwert werden, bei denen man bei sehr großen Immobilien die Grunderwerbsteuer einsparen konnte, indem man nicht die Immobilie selbst kauft, sondern 94 Prozent der Gesellschaft, der das Gebäude gehört. Diese Umgehung soll in Zukunft schwieriger werden.
Und noch vieles mehr: Etwa 20 weitere Änderungen im Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbereich finden sich auch noch in dem Gesetzesentwurf.
Beachten Sie: Alles das ist noch ein Entwurf. Bis zur endgültigen Verabschiedung kann sich noch einiges tun. Was umgesetzt wird, falls die GroKo zerbricht, wird man sehen. IZW bleibt am Ball.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß