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Seit Januar 2019 und bis Ende 2021 (Verlängerung geplant bis 2030) sind Firmen-Fahrräder für Arbeitnehmer steuerfrei. Kommt es dabei eigentlich auf das Anschaffungsdatum des Fahrrads an? Das hängt davon ab, ob es ein Kennzeichen hat oder nicht.

Normale Fahrräder und E-Bikes ohne Kennzeichen: Hier kommt es nur darauf an, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Ob Sie es 2017, 2018 oder 2019 gekauft bzw. geleast haben ist egal.

Beispiel: Stefan erhält seit April 2018 zusätzlich zum Gehalt ein Mountainbike von der Firma. Dieses war bis Dezember 2018 mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung zu versteuern. Seit Januar 2019 fällt der geldwerte Vorteil weg.

Fahrräder mit Kennzeichen: Elektrische Fahrräder, die Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützen, brauchen ein Versicherungskennzeichen.

Hier gilt Folgendes:
Anschaffung vor 2019: Zu versteuern mit einem Prozent. Anschaffung nach 2018: Versteuerung mit einem halben Prozent.

Beispiel: Susi bekommt seit April 2019 ein schnelles Elektrofahrrad mit Versicherungskennzeichen, nachdem sie auf 50 Euro Arbeitslohn im Monat verzichtet hat. Versteuerung mit einem halben Prozent. (Ob sie auf Lohn verzichtet oder nicht, ist für die Versteuerung eines solchen Fahrrads egal.)

Tipp zur Übereignung nach Ablauf des Leasingvertrags: Oftmals gibt es die Möglichkeit, das Fahrrad nach Ende der Leasingdauer zu kaufen. Falls Sie dem Mitarbeiter auch noch die Zahlung eines solchen Kaufpreises ersparen wollen, damit er das Fahrrad dann sein Eigen nennen kann: Das können Sie mit 30 Prozent pauschal versteuern (§ 37b EStG) – allerdings plus Sozial­versicherung.

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