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Ein Mann war in seiner Freizeit als Übungsleiter tätig und erhielt 108 Euro Einnahmen. Er hatte 608 Euro Ausgaben. Das Finanzamt verwehrte ihm den Abzug des Verlustes, weil man Verluste angeblich nur geltend machen könne, wenn man Einnahmen oberhalb des Freibetrags von 2.400 Euro habe.

Diesen Grundsatz hat das oberste Steuergericht gekippt: Verluste aus einem Ehrenamt sind prinzipiell absetzbar. (BFH, 20.11.18, VIII R 17/16, DStR 19, 972)

Aber eben nur „prinzipiell“: Verluste kann man nämlich auch beim Ehrenamt nur geltend machen, wenn man das Ehrenamt mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Wer also als Fußballtrainer, Chorleiter usw. jedes Jahr draufzahlt, kann seine Verluste auch weiterhin nicht absetzen.

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