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Neben Dienstwagen stehen Betriebsveranstaltungen im Hauptfokus von Lohnsteuerprüfern. Hier ein paar häufige Streitpunkte, die zu Nachzahlungen führen können.

Keine Teilnehmerlisten geführt: Der Prüfer möchte wissen, wie viele Leute teilgenommen haben, damit er ausrechnen kann, ob die 110-Euro-Grenze (brutto) je Arbeitnehmer eingehalten wurde. Es ist unvorteilhaft, wenn man solche Listen nicht vorlegen kann.

Übrigens: Laut Rechtsprechung ist – anders als es das Finanzamt will – auf die angemeldeten, und nicht auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer, abzustellen. (FG Köln, 27.06.18 3 K 870/17, DStR 18, 2199/Rev. beim BFH: BFH VI R 31/18)

Weihnachtsfeier oder Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern: In manchen Firmen werden auch wichtige Kunden zur Weihnachtsfeier eingeladen. Dadurch kann die Weihnachtsfeier ihren Charakter als Betriebsveranstaltung verlieren und wird zu einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.

Nachteil: Es sind nur 70 Prozent der Kosten abzugsfähig.

Vorteil: Es muss kein geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter versteuert werden. 100 Arbeitnehmer und ein Geschäftspartner – wird das dann eine geschäftliche Bewirtung? Man wird wohl darauf abstellen müssen, was dominiert: die Bewirtung von Geschäftspartnern oder die Veranstaltung für die Mitarbeiter?

Zwei Firmen feiern zusammen: Manchmal kommt es vor, dass zum Beispiel zwei befreundete Firmen oder zwei Schwesterfirmen einer Holding eine gemeinsame Weihnachtsfeier oder einen gemeinsamen Betriebsausflug machen. Am besten ist es, wenn Gasthaus, Band usw. zwei getrennte Rechnungen stellen. Ungünstig ist es, wenn alle Kosten bei einer Firma landen, obwohl die andere Firma auch diverse Mitarbeiter geschickt hat. Dadurch kann die 110-Euro-Grenze leichter überschritten werden.

Wenn die 110-Euro-Grenze je Arbeitnehmer überschritten ist:
Lohnsteuer­lich ist es nicht mehr so schlimm, weil man seit 2015 nur noch den übersteigenden Betrag versteuern muss – mit 25 Prozent ohne Sozialabgaben. Wermutstropfen: Der Vorsteuerabzug fällt weg, wenn die 110 Euro überschritten sind.

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