Wie kann man eigentlich Parteispenden steuerlich geltend machen? Grundsätzlich gilt: Bis zu 1.650 Euro (3.300 Euro bei Verheirateten) mindert die Spende zu 50 Prozent die Einkommensteuerschuld.
Wenn Sie mehr spenden, können Sie den übersteigenden Teil bis maximal ebenfalls 1.650 Euro (3.300 Euro Verheiratete) als Sonderausgabe absetzen (§ 10b Abs. 2 EStG). Hier hängt die Steuerersparnis vom persönlichen Steuersatz ab. Spenden Sie mehr als 3.300 Euro (bzw. Ehegatten über 6.600 Euro), ist der übersteigende Teil nicht begünstigt.
Beispiel: Herr und Frau Meier (Zusammenveranlagung) spenden 9.900 Euro an ihre Lieblings-Partei. Die beiden sind nicht in der Kirche und unterliegen dem Spitzensteuersatz.
So wirkt sich die Spende aus: Die ersten 3.300 Euro mindern die Einkommensteuer um 1.650 Euro, plus Soli sind das 1.740,75 Euro. Die nächsten 3.300 Euro mindern die Einkommensteuer, inklusive Soli, um 1.462,23 Euro (= 42 Prozent plus Soli). Die letzten 3.300 Euro bleiben ohne steuerliche Auswirkung.
Kein Abzug bei Kapitalgesellschaften: GmbHs, AGs oder andere juristische Personen können keine Parteispenden absetzen.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß