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Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmern generell aufgezeichnet werden müssen (EuGH, 14.05.19, C-55/18). Müssen Sie das ab sofort schon machen?

Nein. Die deutsche Gesetzeslage schreibt derzeit nur vor, dass (in der Regel) Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden aufgezeichnet werden müssen, sowie Arbeit an Sonn- und Feier­tagen (§ 16 ArbZG). Dann gibt es noch die Aufzeichnungspflichten zur Kontrolle des Mindestlohns. Ansonsten ist das Urteil des europäischen Gerichtshofs noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Wie geht es nun weiter? Arbeitsministerminister Heil will das Urteil so schnell wie möglich in nationales Recht umsetzen. Er betont dabei aber auch, es müsse „modern“ umgesetzt werden und es gelte, die Gestaltungsspielräume, die die Luxemburger Richter bieten, zu nutzen. Bleibt zu hoffen, dass dem so ist, damit kein neues Bürokratiemonster auf die Unternehmen zukommt.

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