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Wenn ein Angehöriger durch Nachbarn oder Freunde gepflegt wird, stellt sich oft die Frage: Muss man denjenigen eigentlich bei der Sozialversicherung anmelden, wenn er Geld für seine Tätigkeit bekommt?

Weiterleitung Pflegegeld = keine Anmeldung notwendig: Falls der Nachbar (Freund usw.) lediglich das Pflegegeld weitergeleitet bekommt, gilt das als ehrenamtliche Tätigkeit und nicht als „erwerbsmäßig“. Dann ist keine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.

Vergütung höher als Pflegegeld = Anmeldung notwendig:
Wenn Sie jemanden beschäftigen, der nicht verwandt oder verschwägert ist und der mehr bekommt als das Pflegegeld, dann muss man denjenigen anmelden. Entweder als Minijobber bei der Minijobzentrale oder – bei über 450 Euro – ganz normal bei der Krankenkasse.

Die Minijobzentrale bildet folgendes Beispiel: Eine alte Dame (mit Pflegegrad zwei) bezieht 316 Euro Pflegegeld. Ihr Nachbar kümmert sich um sie und bekommt dafür 436 Euro, also 120 Euro mehr als das Pflegegeld. Damit gilt er als „beschäftigt“ und muss als Minijobber angemeldet werden. Die Anmeldung kann mit dem Haushaltsscheck erfolgen, und die Minijobzentrale übernimmt dann alles Weitere.

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