Ein Textilhändler bekam von einem Großhändler massenweise billige Kleidung geliefert. Auf der Rechnung war immer nur angegeben „Bluse“, „Top“, „Kleid“ oder „Hose“. Kein Wort zu Größe, Farbe, Modell usw.
Auf einer Rechnung waren zum Beispiel insgesamt 580 Kleider abgerechnet – nur unterteilt in neun verschiedene Mengen. Der einzige Unterschied war der Preis, der zwischen 3,50 Euro und zehn Euro pro Stück schwankte.
Das Finanzamt strich den Vorsteuerabzug, weil die Beschreibung nicht ausreichend war und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Gericht hielt die Streichung des Vorsteuerabzugs für gerechtfertigt: Laut Gesetz muss eine Rechnung die „Menge und die handelsübliche Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG). Und das war hier nicht der Fall. „Kleid“ oder „Hose“ ohne weitere Beschreibung reicht nicht. (Hessisches FG, 19.06.18, 1 K 1828/17). Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof sprechen (Az. BFH XI R 28/18).
Unser Rat: Akzeptieren Sie keine allzu schwammigen Bezeichnungen auf Ihren Rechnungen, damit Sie den Vorsteuerabzug nicht riskieren.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß