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Fahrräder für Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Prüfen Sie hier, dass dieser Sachbezug aus der Gehaltsabrechnung gelöscht wurde, falls 2018 bereits einer enthalten war.

Übrigens: Diese Regelung läuft Ende 2021 wieder aus.

Elektrofahrräder mit Kennzeichen: Solche Elektrofahrräder, die über 25 Stundenkilometer schnell fahren können, sind nicht steuerbefreit, fallen aber unter die halbierte Ein-Prozent Regelung für Elektrofahrzeuge.

Drei Beispiele:

  1. Der Arbeitgeber hat Stefan seit Juli 2018 zusätzlich zum Gehalt ein E-Bike überlassen – ohne Versicherungspflicht und Kennzeichen: Das ist seit Januar 2019 steuerfrei.
  2. Klaus bekommt von der Firma ein Fahrrad mit Kennzeichen, das 35 Stundenkilometer fahren kann. Empfohlener Herstellerpreis: 4.000 Euro. Klaus muss 20 Euro im Monat versteuern (ein Prozent vom halbierten Preis).
  3. Susi bekommt ab März 2019 ein Mountain-Bike, nachdem sie auf 30 Euro Bruttogehalt verzichtet: Das ist nicht steuerfrei, weil es nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, sondern es ist mit einem Prozent vom Listenpreis zu versteuern.

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