Den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung bekommen Sie nur, wenn die Art der Leistung leicht und eindeutig nachprüfbar ist. Gerade kleinere Dienstleister, Freelancer und manche Handwerker schlampen hier jedoch und geben Verwendungszwecke an, bei denen ein strenger Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug streichen wird.
Schwarze Liste: Hier eine Liste von Beschreibungen, die bereits von Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof als unzureichend bezeichnet wurden:
- „Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 05.02.10)
- „Bauarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 10.11.94)
- „Bauleistungen“ (nicht ausreichend laut BFH, 14.10.02)
- „Gesamter Warenbestand“ (nicht ausreichend laut BFH, 15.12.08)
- „Betriebskostenumlage“ (nicht ausreichend laut BFH, 26.03.04)
- „Beratungsleistungen“, „erhöhte Beratungsleistungen“, „Dienstleistungen“ (laut BFH, 16.12.08)
- „Technische Beratung und Kontrolle“ (nicht ausreichend laut BFH,
- 08.10.08)
- „Personalgestellung: Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV-Fachliteratur“ ( nicht ausreichend laut BFH, 15.05.12)
- „Nach Absprache“ (nicht ausreichend laut BFH, 22.12.02)
Unser Rat: Falls Ihre Buchhaltung einmal ein wenig Luft hat, soll sie Rechnung über Beratungsleistungen, Dienstleistungen Leistungen von Subunternehmern danach durchgehen, ob dort auch solche schwammigen Angaben wie oben enthalten sind.
Tipp: Der Leistungserbringer kann die Leistungen auch in einer Anlage näher konkretisieren und erläutern, sofern auf diese in der Rechnung verwiesen wird.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß