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Focus Money Top Steuerberater

Sie meinen, bei 450 Euro wäre bei Minijobbern Schluss? Weit gefehlt. Alle diese folgenden Leistungen kann ein Minijobber noch extra erhalten:

  1. Aufmerksamkeiten: Das können zum Beispiel Getränke, Obst oder Gebäck im Büro sein. (R 19.6 LStR)
  2. Monatskarte: Diese können Sie mit 15 Prozent pauschalieren. (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)
  3. Berufskleidung: Diese zählt nicht als Arbeitslohn. (§ 3 Nr. 3.1 EStG)
  4.  Gesundheitsförderung: Wenn eine Bescheinigung der Krankenkasse vorliegt, dass die Maßnahme gefördert wird (zum Beispiel Rückentraining, Raucherentwöhnung usw.), ist das bis 500 Euro im Jahr steuerfrei möglich. (§ 3 Nr. 34 EStG)
  5.  Kindergarten und Kinderbetreuung. (§ 3 Nr. 33 EStG)
  6.  Smartphone: Eine dienstliche Notwendigkeit für ein Smartphone ist nicht erforderlich. Wichtig: Das Gerät muss dem Unternehmen gehören. Einfach den Vertrag umzuschreiben, reicht deshalb nicht aus. (§ 3 Nr. 45 EStG)
  7.  Computer, iPad usw.: Die leihweise Überlassung von solchen Geräten ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Eine Schenkung kostet 25 Prozent Pauschalsteuer. (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)
  8.  Rabatte auf das eigene Sortiment: Bis zu 1.080 Euro im Jahr sind steuer­freie Rabatte möglich – egal ob zehn, 50 oder 100 Prozent Rabatt. Achtung: Es sind nur Produkte begünstigt, mit denen Ihr Unternehmen handelt. (§ 8 Abs. 3 EStG)
  9.  Sachbezüge bis 44 Euro: Diese sind steuerfrei. Der häufigste Fall ist der 44-Euro-Benzingutschein. (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; R 8.1 LStR)
  10. Trinkgelder von Kunden: Diese sind unbegrenzt steuerfrei. (§ 3 Nr. 51 EStG)
  11. Zuschläge für Nacht und Feiertagsarbeit: Auch die sind steuerfrei. (§ 3b EStG)

Übrigens: Alle diese Leistungen sind natürlich auch bei „normalen“ Mitarbeitern steuerfrei möglich.

Ihr Steuerberater Grünstadt

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