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Im Sozialversicherungsrecht wird auf die Entstehung des Zahlungs­­­an­spruchs abgestellt und nicht auf den Zufluss. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel aufgrund des Mindestlohngesetzes oder aufgrund eines Tarifvertrags ein bestimmter Lohn gezahlt werden muss, wird dieser den Sozial­abgaben zu Grunde gelegt.

Wenn der Mitarbeiter verzichtet, interessiert das nicht. Es kommt dann zur Versicherungspflicht eines sogenannten „Phantomlohns“.

Beispiel eins: Frau X arbeitet 50 Stunden pro Monat mit einem Stundenlohn von neun Euro. Ihr würden laut Tarifvertrag elf Euro pro Stunde zustehen, aber sie hat schriftlich verzichtet und sich mit neun Euro einverstanden erklärt. Der Betriebsprüfer rechnet trotzdem mit elf Euro pro Stunde, und zwar so: 50 Stunden mal elf Euro ist 550 Euro. Damit ist die Minijobgrenze überschritten. Dass die Dame auf diese Bezahlung schriftlich verzichtet hat und tatsächlich nur 450 Euro im Monat bekam, interessiert ihn nicht.

Ganz anders bei Einmalzahlungen: Hier kann man durchaus rechtswirksam verzichten, und das gilt dann auch für die Sozialversicherung. Beispiel zwei: Herr X hat einen Minijob mit 450 Euro monatlich. Eigentlich steht ihm noch ein Weihnachtsgeld von 450 Euro zu, das würde aber den Minijob kaputtmachen, weil dann die 5.400-Euro-Grenze überschritten wäre. Herr X verzichtet auf das Weihnachtsgeld. Das muss dann auch der Sozialversicherungsträger akzeptieren. Bei Einmalzahlungen wird eben nicht auf das Entstehungsprinzip abgestellt, sondern wie im Steuerrecht auf das Zufluss­prinzip. Es wird also nur berücksichtigt, was tatsächlich geflossen ist.

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