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Ein Unternehmen buchte einen Kochkurs als Betriebsveranstaltung. Zwei Mitarbeiter hatten kurzfristig keine Lust mehr und kamen einfach nicht. Der Veranstalter berechnete trotzdem den vollen Preis für die gebuchten Teilnehmer.

Das Finanzamt teilte die Gesamtkosten durch die tatsächlich erschienenen Teilnehmer – und prompt war die 110-Euro-Grenze überschritten.

Richtig ist es aber so: Man muss dividieren durch die Anzahl der geplanten Teilnehmer. Wenn plötzlich einige absagen, dann darf das nicht dem Chef der Firma oder den Kollegen angelastet werden.

Beispiel: Es sind zehn Mitarbeiter eingeplant, die Gesamtkosten betragen 1.000 Euro. Das macht 100 Euro pro Kopf – noch unterhalb des Freibetrags. Drei Leute kommen plötzlich nicht. Damit würden nach Finanzamtslogik die Kosten pro Kopf 143 Euro betragen (1.000 geteilt durch sieben), somit 33 Euro über dem Freibetrag.

Noch schlimmer: Es wird auch noch der Vorsteuer­abzug gestrichen, wenn die Kosten 110 Euro je Arbeitnehmer überschreiten.

Aber: So darf man nicht rechnen, es bleibt bei 100 Euro pro Kopf. (FG Köln, 27.06.18, 3 K 870/17, BB 18, 2277/Rev. BFH VI R 31/18)

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