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Aushilfen, die maximal drei Monate arbeiten, können Sie sozialversicherungsfrei beschäftigen. Früher galt hier eine Zwei-Monats-, bzw. 50-Tage-Frist. Zu dieser sollte ab 2019 wieder zurückgekehrt werden.

Das soll nun durch eine Gesetzesänderung verhindert werden. Dann bliebe es dauerhaft bei der Drei-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung, die bereits seit 2015 gilt.

Vorteil: Komplizierte Rechnereien und Übergangsregelungen rund um den Jahreswechsel 2018/2019 blieben Ihnen dann erspart.

Beachten Sie: Diese Regelung kann nicht genutzt werden, wenn jemand „berufsmäßig“ arbeitet.

Beispiel – so geht es nicht: X arbeitet von Januar bis September im Betrieb A. Von Oktober bis Dezember arbeitet er im der Firma B. Das kann nicht als sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit geschlüsselt werden.

Beispiel – so geht es: Frau Meier ist eigentlich Hausfrau. Von Juni bis August arbeitet sie jedoch stets in einem Ausflugsgasthaus auf Vollzeit-Basis. Das kann das Gasthaus als „kurzfristige Aushilfstätigkeit“ sozialversicherungsfrei abrechnen.

Steht das schon fest? Die Gesetzesänderung muss noch beschlossen werden, aber davon ist auszugehen.

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