Aushilfen, die maximal drei Monate arbeiten, können Sie sozialversicherungsfrei beschäftigen. Früher galt hier eine Zwei-Monats-, bzw. 50-Tage-Frist. Zu dieser sollte ab 2019 wieder zurückgekehrt werden.
Das soll nun durch eine Gesetzesänderung verhindert werden. Dann bliebe es dauerhaft bei der Drei-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung, die bereits seit 2015 gilt.
Vorteil: Komplizierte Rechnereien und Übergangsregelungen rund um den Jahreswechsel 2018/2019 blieben Ihnen dann erspart.
Beachten Sie: Diese Regelung kann nicht genutzt werden, wenn jemand „berufsmäßig“ arbeitet.
Beispiel – so geht es nicht: X arbeitet von Januar bis September im Betrieb A. Von Oktober bis Dezember arbeitet er im der Firma B. Das kann nicht als sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit geschlüsselt werden.
Beispiel – so geht es: Frau Meier ist eigentlich Hausfrau. Von Juni bis August arbeitet sie jedoch stets in einem Ausflugsgasthaus auf Vollzeit-Basis. Das kann das Gasthaus als „kurzfristige Aushilfstätigkeit“ sozialversicherungsfrei abrechnen.
Steht das schon fest? Die Gesetzesänderung muss noch beschlossen werden, aber davon ist auszugehen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß