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Minijobber dürfen maximal 5.400 Euro im Jahr verdienen, sonst ist die 450-Euro-Grenze gesprengt. Sonderzahlungen, die diese Grenze sprengen, sind aber erlaubt, wenn sie unvorhersehbar bezahlt werden.

Eine Urlaubs­abgeltung ist in diesem Sinne unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis unvorhersehbar endet.

Beispiel: fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag unter Verzicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Beispiel eins: Susi ist Minijobberin und sehr fleißig. Sie kann ihren Jahresurlaub nicht nehmen, weil Personalmangel herrscht. Sie verdient 450 Euro im Monat. Im März zahlte der Chef 500 Euro extra als Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub. Das führt zur Sprengung der Grenze und ruiniert den Minijob.

Beispiel zwei: Stefan arbeitet in einer Tankstelle auf Minijobbasis. Er wird beim Klauen erwischt und fristlos entlassen. Trotzdem ist der Chef so fair und zahlt ihm den nicht genommenen Urlaub in Höhe von 500 Euro aus. Das ist unvorhersehbar, und damit ist die Überschreitung unschädlich.

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