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Ein Unternehmen hatte teure Dauerkarten für ein Bundesliga-Stadion (sog. VIP-Karten oder Business Seats) als Betriebsausgaben verbucht. Ins Stadion gingen zum einen Teil Arbeitnehmer, zum anderen Geschäftspartner – diese oftmals mit deren Ehepartnern.

Man konnte zwei Stunden vor Spiel­beginn schon ins Stadion, bekam Parkplätze, hatte Hostessen-Service und durfte zwei Stunden nach Spielende noch bleiben.

Das Finanzamt machte Ärger, da solche Karten sehr teuer sind: Es wollte den Betriebsausgabenabzug nicht erlauben, da Fußball Privatvergnügen sei. Der Chef sah sehr wohl einen betrieblichen Zusammenhang. Er würde bei solchen Fußballspielen den Firmenwimpel auf den Tisch stellen und eine Ansprache halten, in der er Neuigkeiten in seiner Firma erläutere.

Betriebsausgabenabzug „ja“ für die Karten an Arbeitnehmer:
Soweit die Ausgaben auf Arbeitnehmer entfielen, waren sie zwar als Betriebsausgabe abziehbar. Beim Arbeitnehmer stellte das aber Arbeitslohn dar. Das Argument, dass der Arbeitnehmer gezwungen sei, sich das Fußballspiel anzuschauen und damit keine Belohnung stattfinde, interessierte das Finanzamt nicht.

Betriebsausgabenabzug „nein“ für die Karten an Geschäftspartner: Das wertete das Finanzamt als Geschenk. Da die 35-Euro-Grenze für Geschenke bei weitem überschritten war, war hier kein Steuerabzug möglich. Gleichwohl war die Einladung beim Geschäftspartner steuerpflichtig, sodass das Finanzamt auch noch die 30-prozentige Pauschalsteuer dafür kassierte.

Rückblende zum „Sommermärchen 2006“: Seit damals gilt ein BMF-Schreiben (BMF, 22.08.05, BStBl. 05 I, 845), das auch für VIP-Bundesliga-Karten gilt (BMF, 11.07.06), wonach die Kosten wie folgt aufgeteilt werden können: 40 Prozent Werbung (= voll abziehbar), 30 Prozent Bewirtung (zu 70 Prozent abziehbar), 30 Prozent Geschenke (nicht abziehbar). Allerdings ist hier Voraussetzung, dass das Unternehmen als Sponsor in Erscheinung tritt, z. B. durch Firmenlogos, Lautsprecheransagen, Videowände oder Bandenwerbung. Das war im konkreten Fall nicht passiert, deswegen galt der VIP-Logen-Erlass hier nicht. (FG Bremen, 21.09.17, 1 K 20/17, DStRK 18, 152)

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