Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach die Dienstwagensteuer bei Elektro- und Hybrid-Dienstwagen von einem Prozent auf 0,5 Prozent sinken soll.
Ab wann gilt das? Die Regelung soll laut Gesetzesentwurf nur für Fahrzeuge gelten, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden. Wer also bereits jetzt einen Elektrowagen hat, wird von der Förderung nicht profitieren. Das ist ärgerlich für alle, die sich bereits als Pionier in Sachen Elektromobilität profiliert haben. Aber mit dieser Steuersubvention sollen nun einmal zusätzliche Investitionen in E-Autos gefördert und keine Mitnahmeeffekte gewährt werden.
Beispiel eins: Die X-GmbH hat für den Chef ab Dezember 2018 einen elektrischen BMW für 80.000 Euro als Dienstwagen geleast. Der Wagen wird im Dezember 2018 erstmals zugelassen. X versteuert in dem gesamten Zeitraum ein Prozent = 800 Euro, weil die Anschaffung vor 2019 war.
Beispiel zwei: Die Anschaffung erfolgt am 1. Februar 2019. X versteuert 35 Monate lang 400 Euro und 800 Euro im Januar 2022 (wenn die Regelung nicht verlängert wird).
Minderung der Bemessungsgrundlage je nach Batteriekapazität: Das bleibt für Autos mit Anschaffung vor 2019. Ab 2019 soll die Förderung nur noch durch die Halbierung auf 0,5 Prozent erfolgen.
Ein reines E-Auto erscheint Ihnen aufgrund der Reichweiten-Problematik zu unsicher? Nehmen Sie doch einen Plug-In-Hybrid (Auto mit Verbrennungs- und Elektro-Motor, dessen (3 S!)-Akku an der Steckdose aufgeladen werden kann). Auch dieser fällt unter die halbierte Ein-Prozent-Regelung, nicht jedoch ein Hybrid ohne Steckdosen-Auflademöglichkeit.
Ist das schon endgültig? Nein. Der Bundestag muss noch zustimmen, wobei die Zustimmung wahrscheinlich ist. Fraglich ist eher, ob die Bundesländer dem Vorhaben im Bundesrat zustimmen, denn sie müssen ungefähr die Hälfte der Steuerausfälle von etwa 1,8 Milliarden Euro tragen. Offen ist auch, wie es nach dem Jahr 2021 weitergeht.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß