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Eigentlich – so möchte man meinen – ist man nach zehn Jahren Besitzdauer bei einer privaten Immobilie außerhalb jeder steuerlichen Gefahr. Es droht aber sehr wohl eine Gefahr: Und zwar dann, wenn man eine Immobilie in Eigentumswohnungen umwandelt und grundlegend modernisiert.

So tat es ein Hauseigentümer, der 2002 ein Mehrfamilienhaus gekauft hatte. Zwischen 2011 und 2014 sanierte er die Wohnungen und teilte das Gebäude in fünf Eigentumswohnungen auf. 2014 verkaufte er drei Wohnungen. Da er wohl wusste, dass drei Wohnungen steuerlich unschädlich sind, schenkte er die vierte Wohnung seiner Frau, die diese vierte Wohnung dann 2015 verkaufte.

Urteil des Bundesfinanzhofs: Der Verkäufer ist gewerblicher Grundstückshändler. Er hat „Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit geschaffen“. Der Verkauf der vierten Wohnung durch seine Frau wird ihm zugerechnet. Dadurch hatte er die Drei-Objekt-Grenze gesprengt. (BFH, 23.08.17, X R 7/15, DStR 18, 180)

Fazit: Wenn Sie nach mehr als zehn Jahren Immobilien verkaufen, die Sie im Wesentlichen so schon seit zehn Jahren hatten, kann Ihnen nichts passieren – selbst wenn Sie 100 Wohnungen in einem Jahr verkaufen. Wenn Sie die Wohnungen aber zuvor grundlegend modernisieren und in Eigentumswohnungen umwandeln, können sie trotzdem als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden.

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