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Wenn Sie privat Geld verleihen und feststeht, dass Sie das Geld nicht mehr zurückbekommen, können Sie das als Kapitalverlust absetzen. Man kann es zwar nur mit anderen Zinseinnahmen oder Dividenden verrechnen, aber immerhin! Das Bundesfinanzministerium will das zwar nicht erlauben (BMF, 18.01.06, Rz. 27 und 28), aber der Bundesfinanzhof sieht das anders (BFH, 24.10.17, VIII R 13/15, DStR 17, 2801).

Wer sich auf dieses Urteil beruft, wird beim Finanzamt im Moment noch auf Widerstand stoßen, weil das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Und wahrscheinlich wird Ihnen das Finanzamt entgegenhalten, dass ja noch gar nicht feststeht, dass derjenige das Geld nicht zurückzahlen wird. Dem begegnen sie dadurch, dass Sie die Forderung verkaufen.

Beispiel: Otto hat seinem Stammtisch-Bruder Karl 10.000 Euro geliehen. Karl ist pleite und kann das Geld nicht mehr zurückzahlen. Otto verkauft die Forderung gegen Karl für einen Euro an seine Frau. Dadurch steht der Verlust von 9.999 Euro fest.

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