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Wenn man Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt beauftragt, kann man 20 Prozent der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen – höchstens aber 1.200 Euro (§ 35 Abs. 3 S.1 EStG). Wenn man jedoch sein Haus neu baut, kann man nichts absetzen, weil man ja zu dem Zeitpunkt noch gar kein Haus hat. Es wird ja noch gebaut.

Nun ist ein Häuslebauer, der sich die 1.200 Euro nicht entgehen lassen wollte, auf die Idee gekommen, möglichst schnell in das halb fertige Haus einzuziehen, denn: Wenn man schon darin wohnt, ist es ja doch sehr wohl ein fertiges Haus, und ab dann müsste man ja eigentlich Handwerkerleistungen absetzen können. Das klappt aber leider nicht (FG Berlin-Brandenburg,
07.11.17, 6 K 6199/16). Die Sache wird nun der Bundesfinanzhof klären (BFH, VI R 53/17).

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