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Wenn man vereinbart, dass eine Leistung schwarz erbracht werden soll, führt das zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Der Schwarzarbeiter hat dann keinen Anspruch auf Bezahlung, auch wenn er seine Leistung perfekt erbracht hat. Der Auftraggeber hat umgekehrt keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz.

Aktuell entschieden: Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn erst hinterher vereinbart wird, dass ein Teil schwarz abgewickelt werden soll. (OLG Hamm, 18.10.17, 12 U 115/16)

Beispiel: X beauftragt einen Handwerker damit, sein privates Badezimmer für 10.000 Euro neu zu machen. Nachdem alles fertig ist und auf den ersten Blick ordentlich erscheint, schlägt der X vor: „Passen Sie auf, wir machen 5.000 Euro mit Rechnung und 3.000 Euro in bar. Da haben wir beide was davon.“. Zwei Wochen später fällt das WC von der Wand, mehrere Fliesen lösen sich und nach einem Monat kommt es zu einem Wasserschaden, der die darunterliegende Wohnung beschädigt. X hat keinen Anspruch auf Nachbesserung, Rückerstattung oder Schadensersatz.

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