Die meisten Kommunen in Deutschland legen die Kosten einer Straßensanierung zu 90 Prozent auf die Anlieger um. Bei einem vermieteten Haus oder einem betrieblichen Grundstück ist so etwas – völlig unstreitig – stets sofort steuerlich abzugsfähig.
Wie sieht es beim Privathaus aus? Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung als zu 20 Prozent abzugsfähige Handwerkerleistung bewertet (FG Nürnberg, 24.06.15, 7 K 1356/14). Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Kosten für solche Baumaßnahmen bei der Steuer nicht. Nun ist der Bund der Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof gezogen, wo die Frage unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geklärt werden wird.
Unser Rat: Falls Sie Anliegerbeiträge für den Ausbau der Straße vor Ihrem Privathaus zahlen mussten, verlangen Sie die Anerkennung der Kosten als „Handwerkerleistung“, und berufen Sie sich dabei auf dieses Aktenzeichen.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß