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Die meisten Kommunen in Deutschland legen die Kosten einer Straßen­sanierung zu 90 Prozent auf die Anlieger um. Bei einem vermieteten Haus oder einem betrieblichen Grundstück ist so etwas – völlig unstreitig – stets sofort steuerlich abzugsfähig.

Wie sieht es beim Privathaus aus? Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung  als zu 20 Prozent abzugsfähige Handwerkerleistung bewertet (FG Nürnberg, 24.06.15, 7 K 1356/14). Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Kosten für solche Baumaßnahmen bei der Steuer nicht. Nun ist der Bund der Steuerzahler vor den Bundes­finanzhof gezogen, wo die Frage unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geklärt werden wird.

Unser Rat: Falls Sie Anliegerbeiträge für den Ausbau der Straße vor Ihrem Privathaus zahlen mussten, verlangen Sie die Anerkennung der Kosten als „Handwerkerleistung“, und berufen Sie sich dabei auf dieses Aktenzeichen.

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