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Einmal im Jahr können Sie Ihren Mitarbeitern zum Urlaub netto folgende Beträge auszahlen: 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind. Das kostet die Firma zusätzlich 25 Prozent pauschale Lohnsteuer, beim Mitarbeiter kommt alles netto an. Sozialabgaben fallen keine an (§ 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG). Immer wieder kommt die Frage auf:

Was gilt als „Kind“ im Sinne der Erholungsbeihilfe? Als Kind gelten kindergeldberechtigte Kinder.

Was ist mit „halben Kindern“ auf der Lohnsteuerkarte? Kind ist Kind, für jedes Kind kann Vater oder Mutter die vollen 52 Euro bekommen. Selbst wenn zwei Ehepartner im gleichen Betrieb beschäftigt sind, kann jeder die vollen Beträge bekommen.

Es steht gar kein Kind auf der Lohnsteuerkarte, es ist aber bekannt, dass der Arbeitnehmer ein Kind hat: Irgendeine Bestätigung, dass das Kind überhaupt existiert, brauchen Sie schon, zum Beispiel die Geburtsurkunde.

Tipp zur Risikominimierung: Zahlen Sie den Kinderzuschlag am besten nur für minderjährige Kinder aus. Denn diese sind stets kindergeldberechtigt – da müssen Sie nichts prüfen. Bei Kindern über 18 (bis maximal 25) müssten Sie umfangreiche Prüfungen anstellen, ob derjenige wirklich eine Ausbildung hat, oder sich um eine Ausbildung bemüht, oder wenn das volljährige Kind studiert, ob das Studium wirklich die überwiegende Zeit in Anspruch nimmt. Das ist fehleranfällig. Sollte hier einmal ein Lohnsteuerprüfer tatsächlich genauer nachbohren und feststellen, dass Sie Kinderzuschläge ausgezahlt haben für volljährige Kinder, die eigentlich nicht berücksichtigungsfähig gewesen wären, wird die gesamte Erholungsbeihilfe steuer- und sozial­versicherungspflichtig. Dieser Problematik entgehen Sie, indem Sie den Zuschlag nur für minderjährige Kinder zahlen.

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