Seit 20 Jahren kann man ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann absetzen, wenn man keinen normalen Arbeitsplatz hat.
Wenn sich jedoch acht Arbeitnehmer drei so genannte „Poolarbeitsplätze“ teilen müssen, ist das so gut wie gar kein Arbeitsplatz, so dass man den Ausnahmegrund zum Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Die Finanzämter müssen dieses Urteil anwenden. (BFH, 26.02.14, VI R 37/13, BStBl. II 14, 570)
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß