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Erbt ein Ehepartner das selbstgenutzte Einfamilienhaus, ist das erbschaftsteuerfrei, aber nur, wenn er dann zehn Jahre dort wohnen bleibt. Eine Ausnahme (Auszug steuerunschädlich vor Ablauf von zehn Jahren) wird nur für zwingende Gründe gewährt (z. B. Pflegeheim, Tod). Wirtschaftliche Notlage, psychische Belastung usw. zählen nicht. Kommt es zu einem Verkauf vor Ablauf der zehn Jahre, muss man die Erbschaftsteuer nachzahlen – selbst wenn der Verkauf im neunten Jahr stattfindet.

Unterschied bei der Schenkung: Da gibt es keine solche Frist. Die Schenkung des selbstgenutzten Hauses an den Ehepartner ist und bleibt steuerfrei. (§ 13 Nr. 4a ErbStG).

Beispiel: Der Millionär merkt, dass es mit ihm zu Ende geht. Er schenkt seiner Frau noch kurz vorher die Zehn-Millionen-Villa. Diese verkauft das Objekt kurz nach seinem Tod: keine Schenkungsteuer. Hätte er es ihr vererbt, und sie es kurz nach seinem Tod verkauft, wäre eine Erbschaftsteuer in Höhe von knapp 2,2 Millionen Euro fällig geworden (23 Prozent auf 9,5 Millionen).

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