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BahnCards 100 kosten 4.190 Euro und berechtigen zum  Bezug von beliebig vielen Bahnfahrkarten zum Nulltarif (BahnCard 100 = 100 Prozent Rabatt). Die BahnCard kann der Mitarbeiter dann auch zum kostenlosen Bezug von privaten Bahnfahrkarten nutzen, was eigentlich lohnsteuerpflichtig wäre.

Wann wird nun Lohnsteuer fällig? Antwort: Wenn die betrieblichen Bahnfahrkarten in Summe mehr als 4.190 Euro kosten würden, liegt der Kauf der Karte im „überwiegend betrieblichen Interesse“, und die Überlassung ist steuerfrei. Dabei ist eine Prognose anzustellen – die freilich nicht zwingend eintreffen muss. Wenn der Mitarbeiter dann wegen nicht voraussehbarer Umstände (z. B. Krankheit) doch nicht so viel betrieblich fährt, bleibt es trotzdem bei der Steuerfreiheit. (OFD Frankfurt/M. vom 31.07.17, S 2334 A – 80 – St 222)

Beispiel: X arbeitet bei einem Software-Unternehmen in München im Vertrieb. Außerdem hat X eine Freundin in Berlin. Der Chef schätzt, dass X für Kundenbesuche Fahrkarten im Wert von 5.000 Euro brauchen würde. Die Übergabe der BahnCard ist daher steuerfrei. Dass X nun außerdem kostenlos mit der Bahn zu seiner Berliner Freundin fahren kann, ändert daran nichts.

Kosten der Fahrkarten niedriger als Kosten der BahnCard: Falls der Mitarbeiter voraussichtlich berufliche Fahrkarten im Wert von weniger als 4.190 Euro im Jahr braucht, dann ist die BahnCard voll steuerpflichtig. Der Wert der „kostenlos gekauften“ Fahrkarten kann dann aber vom Arbeitslohn abgezogen werden.

Beispiel: Der Chef schätzt, dass der Mitarbeiter im Jahr für 3.000 Euro dienstliche Bahnfahrten unternehmen wird. Die BahnCard 100 ist dann bei Übergabe erst einmal voll steuerpflichtig. Im Januar macht der Arbeitnehmer berufliche Fahrten, die normalerweise 400 Euro kosten würden, im Februar für 200 Euro, im März gar keine und im April für 300 Euro. Diese Beträge können dann in dem jeweiligen Monat vom steuerpflichtigen Arbeitslohn gekürzt werden.

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