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Eigentlich ist es lohnsteuerpflichtig, wenn ein Arbeitnehmer Strom seines Betriebs für sich privat verwendet. Und so wäre dann auch das Aufladen eines elektrischen Autos oder Fahrrads steuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2017 gilt jedoch eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil, wenn jemand ein Elektroauto oder ein Elektrofahrrad im Betrieb auflädt.

Achtung: Das gilt nur für solche Elektrofahrräder, die ein Nummernschild und eine Versicherung brauchen. Ein Fahrrad, das lediglich eine elektri­sche Tret-Unterstützung hat, also ein sogenanntes „E-Bike“, ist nicht steuerbefreit. Dies hat der parlamentarische Staatssekretär Dr. Mi­chael Meister am 7. August 2017 ausdrücklich so bestätigt.

Das ist im Grunde lächerlich: Warum soll das Aufladen eines schnellen E-Bikes lohnsteuerfrei sein und das Aufladen eines langsamen nicht? In der Praxis kann das Finanzamt solche Ladevorgänge natürlich kaum kontrollieren. Wenn der Arbeitnehmer seinen E-Bike-Akku an den Schreibtisch mitnimmt, um ihn dort aufzuladen, und nicht zufällig gerade ein Betriebsprüfer im Haus ist: Wie will das Finanzamt davon erfahren?

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