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Unternehmer können eine „Teilwertabschreibung“ vornehmen, wenn der Teilwert (= Verkehrswert) eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter den Buchwert sinkt.

Schon in der 2015er-Bilanz wollten Unternehmer Sonderabschreibungen auf VW-Geschäftswagen ansetzen, weil diese Autos wegen der manipulierten Abgassoftware schwerer verkäuflich waren. In einer Pressemitteilung vom 28. Dezember 2015 aus dem Bundesfinanzministerium hieß es jedoch, dass man VW-Autos genauso wie alle anderen Autos nur ganz normal abschreiben solle. Da der VW-Konzern versprochen hätte, alles kostenlos nachzubessern, sei die Wertminderung nur vorübergehend und würde keinerlei außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen.

Inzwischen sieht die Situation wegen der „Temperaturfenster“ (Abgasreinigung funktioniert nur zwischen 15 und 30 Grad) und den drohenden Fahrverboten aber wohl etwas anders aus. Inzwischen stehen sehr wohl dauernde Wertminderungen im Raum. Wann können Sie abschreiben?

Beispiel 1: Ihr Diesel-Auto steht in der 2017er-Bilanz mit 30.000 Euro zu Buche. Der Verkehrswert Ihres Autos ist von 40.000 auf 35.000 Euro gesunken. Es ist keine Teilwertabschreibung möglich, weil der Verkehrswert immer noch größer ist als der Buchwert.

Beispiel 2: Das Auto steht in der Bilanz mit 30.000 Euro. Der Verkehrswert sinkt von 32.000 auf 25.000 Euro (Erholung des Werts nicht zu erwarten und der Wert des Wagens wird auch künftig unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen). Es ist eine Teilwertabschreibung auf 25.000 Euro möglich, weil der Verkehrswert kleiner als der Buchwert ist.

Beispiel 3: Ihr altes Diesel-Auto ist bereits auf null abgeschrieben. Der Verkehrswert sinkt von 8.000 auf 3.000 Euro. Es ist keine Teilwertabschreibung möglich, weil der Verkehrswert immer noch größer ist als der Buchwert.

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