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Einen skurrilen Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden – nebenbei der Beweis, dass sich Reichtum und Naivität nicht gegenseitig ausschließen. Ein reicher Mensch wollte eine Villa erwerben und gab dem Makler den Kaufpreis in bar. (Natürlich) verschwand der Makler mit dem Geld.

Später konnte der Millionär das Grundstück aber doch noch auf konventionellem Wege erwerben – musste aber freilich noch einmal zahlen. Das an den Makler verlorene Geld wollte er als „vorweggenommene Werbungskosten“ absetzen.

Urteil: Das ist grundsätzlich in der Tat möglich, allerdings nur, soweit es auf den später tatsächlich vermieteten Teil der Villa entfiel und auch nur insoweit als das Gebäude betroffen war. Soweit das Grundstück betroffen war, bzw. der selbstgenutzte Teil der Villa, kann man nichts absetzen. Diesen Teil des Kaufpreises hätte man ja auch im Nicht-Betrugsfall nicht absetzen können. (BFH, 09.05.17, IX R 24/16)

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