Viele wissen, dass der Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Kinder 400.000 Euro je Elternteil beträgt. Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre aufs Neue zur Verfügung. Manche schließen dann daraus, dass das in die umgekehrte Richtung sicherlich auch gilt.
Weit gefehlt: Mutter bzw. Vater haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Nur in dem tragischen Ausnahmefall, dass die Kinder vor den Eltern sterben und die Eltern von ihren eigenen Kindern erben, sind es 100.000 Euro. (§ 16 ErbStG)
Wann kann das greifen? Manchmal werden Firmen, oder Immobilien zu günstig an die Eltern (zurück-)übertragen. Auch übertrieben großzügige Unterhaltsleistungen könnten vom Finanzamt aufgegriffen werden.
Daher Vorsicht: Falls Zuwendungen an Eltern oberhalb von normalen Unterhaltsleistungen (z. B. Pflegeheim) oder Gelegenheitsgeschenken innerhalb von zehn Jahren 20.000 Euro überschreiten und das Finanzamt das merkt, kann Schenkungsteuer in empfindlicher Höhe festgesetzt werden.
Fazit: Hohe Großzügigkeit gegenüber den Eltern kann teuer werden, denn Schenkungsteuer droht schon ab 20.000 Euro.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
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