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Stamm­tischweisheiten zum Thema Scheinselbständigkeit kursieren einige – und sie sind teils echt gefährlich: Kaum auszurotten ist die Irrmeinung, dass jemand, der mehrere Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hat, kein Scheinselbständiger ist.

Mehrere Auftraggeber sind zwar ein ganz gutes Indiz für Selbständigkeit, reichen aber alleine bei weitem nicht aus. Ein Kellner, der in drei Gast­stätten arbeitet, ist trotzdem Arbeitnehmer und kein Selbständiger.

Wichtig sind vielmehr folgende Prüfpunkte: Wenn die Leistung 1. weisungsgebunden erbracht wird und dabei 2. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt und 3. kein nennenswertes Unternehmerrisiko vorliegt, gehen Sozialversicherungsträger regelmäßig von Scheinselbständigkeit aus.

Das bedeutet: Der Auftraggeber muss Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil) nachzahlen.

Was bedeuten diese Punkte im Einzelnen?

  • Weisungsgebunden: Der Chef sagt: „Du machst dies und das und kommst dann und dann“.
  • Eingliederung in die Organisationsstruktur: Man nimmt Arbeit von anderen entgegen und arbeitet diesen zu – quasi wie ein Zahnrädchen. Der Kellner nimmt die Speisen aus der Küche bzw. die Getränke vom Tresen entgegen und bringt sie zu den Gästen. Er muss in bestimmter Art und Weise abrechnen, und ist insofern in die Organisationsstruktur eingebunden.
  • Unternehmerrisiko: Das bloße Risiko, den Job zu verlieren, ist kein Unternehmerrisiko. Ein Lastwagenfahrer, der den Lastwagen der Spedition fährt, hat insofern kein Unternehmerrisiko. Wer sich hingegen auf eigene Rechnung einen Lastwagen kauft und sich von einer Spedition Aufträge vermitteln lässt, hat sehr wohl ein Unternehmerrisiko, nämlich das Risiko, dass der Lastwagen nicht ausgelastet wird.

Tipp für den Zweifelsfall: Führen Sie ein Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Wenn Sie das gleich vor oder bei Beschäftigungsaufnahme machen, müssen Sie immerhin bis zum Ergehen des Bescheids keine Sozialabgaben zahlen. Und: Sie haben dann Sicherheit. Wenn Sie alle Angaben korrekt gemacht haben, kann ein Sozialversicherungsprüfer später zu keiner anderen Auffassung kommen (§ 7a Abs. 1 SGB IV).

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