Damit der Zoll und die Sozialversicherungsprüfer nachkontrollieren können ob der Mindestlohn (seit 2017: 8,84 Euro pro Stunde) eingehalten wurde, muss der Arbeitgeber bei Minijobbern und in bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Baugewerbe usw.) Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen. Das bedeutet im Einzelnen:
- Laut Bundessozialministerium (BMAS) müssen die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen nicht aufgezeichnet werden.
- Der Arbeitsgeber muss die Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung dokumentiert haben.
- Es bestehen keine Formvorschriften für die Aufzeichnung. Aufzeichnungen in Excel oder per Hand usw. reichen aus.
- Die Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht vorgeschrieben.
- Der Chef kann die Arbeitszeit auch von seinen Mitarbeitern aufzeichnen lassen. Verantwortlich für die Richtigkeit und dafür, dass die Aufzeichnungen überhaupt vorgenommen werden, bleibt aber der Chef. Die Verantwortung können Sie also nicht delegieren.
- Wer will, kann diese Unterlagen auch beim Steuerberater oder im Lohnbüro aufbewahren lassen, denn der Arbeitgeber kann das bestimmen, solange es im Inland ist (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß