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Ehepartner haben den verständlichen Wunsch, den jeweils anderen für den Erbfall abzusichern. Viele wählen dafür das so genannte „Berliner Testament“, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Das Berliner Testament hat jedoch drei steuerliche Nachteile:

  1. Die Kinderfreibeträge nach dem erstversterbenden Elternteil werden verschenkt  (400.000 Euro je Kind).
  2. Es kommt zum mehrfachen Versteuern desselben Vermögens, einmal beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten und später beim Übergang auf die Kinder.
  3. Durch den zusammengeballten Erbanfall kann aufgrund der Progression die Steuer höher werden.

Diese Nachteile lassen sich abschwächen, indem man für den ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder anordnet.

Das Praxisproblem: Zwischen dem Aufsetzen des Testaments und dem Eintritt des Erbfalls können viele Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte liegen. Ursprünglich ausgesetzte Vermächtnisgegenstände sind vielleicht gar nicht mehr vorhanden oder könnten den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich überfordern.

Die Lösung: Hier bietet sich ein sogenanntes Zweckvermächtnis an (§ 2156 BGB), in dem der Erblasser zum Beispiel nur einen bestimmten Zweck (etwa Ausnutzung der Steuerfreibeträge der Kinder) vorgibt.

Musterformulierung: „Die gemeinschaftlichen Kinder Susi, Toni und Sepp erhalten vom erstversterbenden Ehegatten ein Vermächtnis zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Ausnutzung ihrer Erbschaftsteuerfreibeträge. Der überlebende Ehegatte kann insoweit bestimmen, welches Kind zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Nachlassgegenstände erhalten soll. Bei seiner Entscheidung darf er/sie auch seine/ihre eigenen Versorgungsinteressen berücksichtigen.“

Vorteil: Die oben beschriebenen steuerlichen Nachteile werden reduziert oder vermieden, gleichzeitig wird aber auch eine wirtschaftliche Überforderung des überlebenden Ehegatten vermieden.

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