Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von EUR 200,- brutto auf EUR 250,- brutto an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250,- Euro brutto nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß