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Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von EUR 200,- brutto auf EUR 250,- brutto an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250,- Euro brutto nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz.

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