Für den einen oder anderen Besitzer von leer stehenden Immobilien hat der Flüchtlingszustrom den angenehmen Nebeneffekt, dass man endlich eine lukrative Verwendung für diese Immobilie hat. Oftmals werden diese an die Stadt oder den Landkreis vermietet, der sodann Flüchtlinge oder Asylbewerber dort unterbringt.
Wie ist das umsatzsteuerlich zu handhaben? Damit hat sich nun die OFD Frankfurt (Verfügung v. 22.11.16, DStR 17, 157) befasst. Falls der Vertrag über mehr als sechs Monate läuft, ist die Vermietungsleistung zwingend umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei sind dann die Überlassung von Mobiliar, Energieversorgung, Reinigung und üblicher Hausmeisterservice. Umsatzsteuerpflichtig ist hingegen das Zurverfügungstellen von Wäsche, Sicherheitsdiensten, Hauspersonal oder sozialer Betreuung. Details finden Sie bzw. Ihr Steuerberater in der obengenannten Verfügung.
Ihr Steuerberater Frankenthal
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