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Rechnungen über 150 Euro (zur Anhebung dieser Grenze auf 250 Euro: siehe unten) müssen den Empfängernamen tragen, um die Vorsteuer daraus zu bekommen. Manchmal kommt es aber vor, dass ein Mitarbeiter etwas für die Firma einkauft und dann auf der Rechnung der Name des Mitarbeiters steht oder der eines Bekannten, der zum Beispiel eine Einkaufsberechtigung für diesen speziellen Großmarkt hat. Das gleiche Problem ergibt sich bisweilen auch bei Hotel-Übernachtungen eines Mitarbeiters auf Dienstreisen.

Vorsicht: Falls jemand anderes als Ihr Unternehmen als Rechnungsempfänger genannt ist, verlieren Sie den Vorsteuerabzug. Sie haben dann zwar den Betriebsausgabenabzug für die Bruttosumme, aber die Vorsteuer zu bekommen, ist natürlich besser. Versuchen Sie in solchen Fällen, zumindest darauf zu dringen, dass bis 150 Euro brutto gar keine Empfängeradresse auf der Rechnung steht, denn das ist bis 150 Euro brutto nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug (§ 33 UStDV).

Falls das nicht möglich ist oder bei Rechnungen über 150 Euro (künftig 250 Euro) müssen Sie sich überlegen, ob der Vorteil aus diesem günstigeren Einkauf den verlorenen Vorsteuerabzug wirklich wettmacht.

Anhebung Kleinbetragsgrenze auf 250 Euro: Diese Grenze soll – rückwirkend per 1.1.2017 – auf 250 Euro angehoben werden.

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