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Ab April 2017 treten neue gesetzliche Regelungen zur Leiharbeit in Kraft (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung/AÜG).

Leiharbeit muss klar benannt werden: Bisher wurden Leiharbeitsverträge oftmals als „Werkverträge“ kaschiert. Ab April muss das klar unterschieden werden. Der große Unterschied ist der, dass ein Mitarbeiter, der im Rahmen eines Werkvertrags tätig wird, auf die Anweisungen seines Chefs zu hören hat. Der Leiharbeiter hingegen folgt den Anweisungen des Entleihers. Wenn es sich um Leiharbeit handelt, muss das so im Vertrag drin stehen, der Leih­arbeiter muss darüber informiert werden, dass er als solcher tätig wird. Wird das unterlassen, wird ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro pro Fall fällig, und außerdem kommt ein Arbeitsvertrag mit dem Entleiher zu Stande.

Nach neun Monaten Anspruch auf gleiche Bezahlung: Wird der Leih­arbeitnehmer länger als neun Monate in einem Betrieb tätig, hat er gleichen Anspruch auf alle Gehaltsbestandteile, die auch die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs bekommen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

Das könnten zum Beispiel sein: Urlaubsgeld, Bahnfahrkarte, kostenloses Kantinenessen usw. Diese Neun-Monats-Grenze kann durch Tarifverträge (nicht aber durch Arbeitsverträge) auf bis zu 15 Monate verlängert werden.

Höchstüberlassungsdauer 18 Monate: Ein Entleiher darf einen Mitarbeiter maximal 18 Monate ausleihen (Abweichung durch Tarifvertrag möglich). Wird diese Frist überschritten, wird ein Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer unterstellt.

Mehrfaches Weiterverleihen unzulässig: Bisher war es möglich, dass ein Betrieb Mitarbeiter ausleiht und gleich wieder weiter verleiht. Das ist nun durch das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verboten und kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro kosten.

Einsatz als Streikbrecher unzulässig: Hier drohen bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

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