Sie meinen, Sie könnten aufatmen, weil Ihr wackliger Kunde die lange überfälligen Rechnungen nun doch endlich gezahlt hat? Weit gefehlt.
Wenn er dann trotzdem Insolvenz anmeldet, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen wegen „inkongruenter Deckung“ anfechten (§§ 130 ff. InsO).
Drei Methoden schützen Sie vor dieser Rückforderung:
- Ware gegen Bargeld: Der Kunde bringt das Geld in bar mit und erhält die Ware Zug um Zug gegen Geld – wie in einem Ladengeschäft.
- Lieferung gegen Vorkasse: Wenn Sie zuerst das Geld einfordern und dann die Ware rausschicken, kann die Zahlung auch nicht angefochten werden.
- Schnelle Zahlung: Eine Zahlung innerhalb von ein oder zwei Wochen geht noch als Bargeschäft durch. Wie lange diese Frist allerdings genau dauert, kann man nicht sagen. Der BGH urteilte dazu: „Bei Kaufverträgen ist eine Zeitspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen.“ (BGH, 29.05.08, IX Z R 42/02). Allerdings verbleibt bei dieser Methode das Risiko, dass der Kunde dann doch nicht zahlt, weil er nicht kann.
Fazit: Bei wackligen Kunden gilt: „Nur Bares ist Wahres“. Lange Zahlungsziele und Stundungen sind doppelt gefährlich. Vorkasse und Sofortkasse schützen Sie vor einer Anfechtung von verspäteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter Ihres Kunden.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß