Eine Anwaltskanzlei hatte jeden Sommer im Garten eines der Partner bis zu 350 Gäste (übrigens ausschließlich Männer!) eingeladen und dafür immer so in etwa 20.000 bis 25.000 Euro ausgegeben. Das Finanzgericht hatte zunächst den Abzug der Kosten abgelehnt, weil so etwas „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ sei.
In höchster Instanz wurde dieses Urteil nun jedoch wieder aufgehoben. So generell dürfe man den Kostenabzug nicht verbieten. Unzulässig sei der Kostenabzug nur dann, wenn die Veranstaltung etwa durch außergewöhnliche auftretende Künstler (z. B. internationale Stars) oder durch sonstige Events, wie etwa eine Yacht-Partie oder eine Jagdgesellschaft einen besonders luxuriösen Rahmen habe.
Fazit: Wer Kunden und Geschäftspartner zu sich zu einer „normalen“ Gartenparty einlädt und hinsichtlich des Unterhaltungsprogramms nicht völlig aus dem Rahmen fällt, kann die Kosten doch absetzen. (BFH, 13.07.16, VIII R 26/14)
Ihr Steuerberater Freinsheim
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