Provisionen an Vertreter werden meistens nicht per Rechnung, sondern per Gutschrift abgerechnet. Das Handelsunternehmen, das die Provision zahlen muss, erstellt also eine Gutschrift, statt dass der Vertreter eine Rechnung schreibt. Der Grund dafür: Der Vertreter kennt oft gar nicht die Abrechnungsgrundlagen.
Beispiel: X vertritt als Handelsvertreter die Y-GmbH in Bayern. Von allen Umsätzen in Bayern erhält er fünf Prozent Provision. Im November 2016 hat die Y-GmbH mit Kunden in Bayern 100.000 Euro Umsatz gemacht. Dem Vertreter X stehen also 5.000 Euro Provision plus Mehrwertsteuer zu. Die GmbH rechnet das per Provisionsgutschrift ab.
Die Steuernummer ist notwendig: Auf solche Gutschriften gehört die Steuernummer (oder USt.-ID-Nummer) des Zahlungsempfängers, hier also des Handelsvertreters X. Häufiger Fehler: Das wird oft vergessen und kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Provisionsabrechnungen gestrichen wird.
Fazit: Prüfen Sie das einmal nach und ergänzen Sie – gegebenenfalls auch rückwirkend – Ihre Provisionsabrechnungen. Zum Glück wurde jüngst klargestellt, dass solche Korrekturen zurückwirken in die Vergangenheit. (EuGH, 15.09.16, C 518/14 „Senatex“)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß