Ihre Minijobber, die exakt den Mindestlohn von Ihnen bekommen, durften bis Ende letzten Jahres maximal 52,94 Stunden pro Monat arbeiten, denn 52,94 x 8,50 Euro = 450 Euro.
2017 ist der Mindestlohn auf 8,84 Euro gestiegen: Dadurch wäre bei weiterhin 52,94 Stunden die 450-Euro-Grenze gesprengt.
Vorsicht Falle: Es kommt nicht auf den Lohn an, den Sie zahlen, sondern auf den Lohn, auf den der Mitarbeiter Anspruch hat. Selbst wenn Sie also – womöglich sogar mit Einverständnis Ihres Mitarbeiters – auch 2017 weiterhin bloß 8,50 Euro zahlen und deshalb genau bei 450 Euro landen, ist für den Betriebsprüfer trotzdem die 450-Euro-Grenze überschritten.
Der nächste Betriebsprüfer wird so rechnen: 52,94 Stunden x 8,84 Euro = 468 Euro Monatslohn. Damit ist der Minijob hinüber. Dass Sie bloß 450 Euro gezahlt haben, interessiert den Prüfer nicht, denn es kommt nicht darauf an, wie viel Sie zahlen, sondern worauf der Mitarbeiter Anspruch hat.
Kann der Mitarbeiter auf die Erhöhung verzichten? Nein. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar. (§ 3 MiLoG)
Fazit: Wenn Ihre Minijobber genau den Mindestlohn erhalten und die 450-Euro-Grenze ausnutzen wollen, muss die Stundenanzahl zwingend ab 2017 um zwei Stunden von 52,94 auf 50,9 Stunden reduziert werden. Unser Rat: Gehen Sie am besten runter auf maximal 50 Stunden pro Monat (50 x 8,84 Euro = 442 Euro) oder im Zweifel sogar lieber auf noch ein paar Stunden weniger, um einen Puffer zu haben.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
Dienes + Weiß