Diese drei Punkte sollten Sie zum neuen Jahr überprüfen:
1. Lohnt es sich, für Ihren Firmenwagen ab Januar 2017 Fahrtenbuch zu führen? Das lohnt sich vor allem bei Autos mit hohem Listenpreis und niedriger Privatnutzung. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch geht immer nur bei einem Fahrzeugwechsel – oder eben zu Jahresbeginn.
Während des Jahres (zum Beispiel im Februar) können Sie aber natürlich wechseln von einer handschriftlichen Fahrten-Aufzeichnung zu einer Smartphone-App. Übrigens: Es gibt keine einzige Software, die offiziell von der Finanzverwaltung genehmigt ist. Das Wichtigste ist, dass alle elektronischen Daten unveränderlich festgeschrieben werden. Jederzeit abänderbare Listen (zum Beispiel mit Excel) sind wertlos.
2. Überprüfen Sie bei einer Vermietung an Angehörige die Miethöhe: Die Miete muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete betragen, sonst kürzt das Finanzamt die Werbungskosten. Die kritische 66-Prozent-Grenze kann alleine dadurch unterschritten werden, dass die ortsübliche Miete inzwischen angestiegen ist, aber die vereinbarte Miete nie angepasst wurde.
3. Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit volljährig gewordenen Kindern ab: Überlegen Sie, ob Sie 2017 nicht einen Arbeitsvertrag mit ihrem Kind abschließen. Bis zu 821 Euro Arbeitslohn im Monat fällt im Ergebnis keine Einkommensteuer an. Prüfen Sie aber Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Wie ist das mit dem Kindergeld? Falls Ihr Kind volljährig wurde, bekommen Sie Kindergeld nur noch, wenn es eine Ausbildung macht. Die Einkommenshöhe bei volljährigen Kindern wird zum Glück seit 2012 nicht mehr geprüft.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß