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Falls es in Ihrem Betrieb dringend notwendige, nicht aufschiebbare Reparaturen gibt (zum Beispiel ein undichtes Dach, Sicherheitsmängel bei Maschinen, abgelaufener TÜV bei Betriebsfahrzeugen), können und müssen Sie in der 2016er-Bilanz eine Rückstellung bilden, wenn Sie die Reparatur bis spätestens Ende März 2017 durchführen.

Das geht aber nur für „unterlassenen Erhaltungsaufwand“, und nicht für „freiwillige“ Reparaturen, die nicht unbedingt notwendig sind. (§ 249 Abs. 1 HGB)

Beispiel:

  • Der Betriebs-Lkw hätte im Dezember 2016 zum TÜV gemusst. Wegen Sicherheitsmängeln, die erst im Januar 2017 behoben werden konnten, erfolgte die Vorführung beim TÜV erst im Januar 2017. Rückstellung möglich.
  • Im März 2017 werden die Toiletten renoviert. Diese Renovierung war nicht zwingend erforderlich, deshalb keine Rückstellungsbildung in der 2016er-Bilanz möglich.

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