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Sie können, falls ein Augenarzt oder Arbeitsmediziner Ihrem Arbeitnehmer bescheinigt, dass er für die Arbeit am Bildschirm eine spezielle Brille braucht, die angemessenen Kosten dafür lohnsteuerfrei übernehmen und als Betriebsausgabe absetzen. Luxusbrillen sind aber nicht abgedeckt.

Die Vorschrift lautet: „Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind … die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (…) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Unter­suchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.“ (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR)

Wer kann finanzamtssicher beurteilen, was notwendig ist? Das muss eine „fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ sein.

Eine Bildschirm-Brille für den GmbH-Geschäftsführer? Natürlich ist auch das zulässig. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht einmal notwendig, da es sich ja gerade nicht um Arbeitslohn handelt. Das oben beschriebene Prozedere muss natürlich auch der GmbH-Chef einhalten. Bei Chefs von GmbH & Co KGs oder Einzelunternehmen geht das leider nicht.

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