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Gerade im Baubereich wird mit Rechnungen oft geschlampt und es finden sich Leistungsangaben wie „Fliesenarbeiten 2.000 Euro“ oder „Gerüst aufgestellt 8.000 Euro“. Solche pauschalen, dürftigen Angaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Deshalb: Tun Sie so etwas Ihren Kunden nicht an und akzeptieren Sie umgekehrt als Kunde solche Rechnungen auch nicht als Eingangsrechnungen.

Beschluss des Finanzgerichts Hamburg: „Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnungen Angaben enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf Gerüstarbeiten können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein.“ (FG Hamburg, 21.08.15, 2 V 154/15, BB 15, 2581)

Das kann man aus diesem Urteil lernen:

  • Pauschale Angaben zum Bauvorhaben sind nicht ausreichend.
  • Genaue Ortsbeschreibungen und detaillierte Leistungsbeschreibungen mit Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit sind erforderlich.
  • Es muss aus der Rechnung nachvollzogen werden können, welche Leistungen konkret wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht werden.
  • Die Gefahr einer Doppelabrechnung muss ausgeschlossen sein.
  • Zusätze wie zum Beispiel „und diverse Bauvorhaben“ sind unzureichend.

Aber: Man kann durchaus auf andere Dokumente verweisen, wenn ein Betriebsprüfer leicht und einfach und ohne Verwechslungsgefahr darauf zugreifen kann. Beispiel: „Gerüstarbeiten laut beigefügtem Leistungsnachweis vom 17.08.2015“ ist ausreichend, wenn dieser beigefügt ist und dort genau steht, wo das Gerüst mit wie vielen Elementen usw. aufgestellt wurde.

Fazit: Schreiben Sie lieber zu viel Text auf die Rechnung, als zu wenig. Denn pauschale Angaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

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