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Ein Hausbesitzer ließ sich für sein Privathaus für 4.000 Euro eine neue Haus­tür von einem Schreiner einbauen.

Die Rechnung gliederte sich wie folgt auf:

  • Materialkosten 800 Euro,
  • Arbeitskosten in der Werkstatt 2.900 Euro und
  • Arbeitskosten Einbau 300 Euro.

Das Finanzamt wollte nur die 300 Euro als begünstigte Handwerkerleistung anerkennen. Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass auch die Arbeitskosten in der Werkstatt in Höhe von 2.900 Euro einen engen Bezug zum Haus haben und daher abzugsfähig sind. (FG München, 23.02.15,
7 K 1242/13/rkr.)

Unser Fazit: Immer mehr Urteile lassen es ausreichen, wenn Arbeiten einen engen Bezug zum Haus haben. Sie müssen nicht unbedingt im Haus ausgeführt werden, um absetzbar zu sein. Nach dieser Logik könnte man sich zum Beispiel auch einen Tisch beim Schreiner bestellen, und die Arbeitskosten zum Bau des Tisches müssten dann ebenfalls eine abzugsfähige Handwerkerleistung sein.

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