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Früher galt ein Blockheizkraftwerk als selbständiges, vom Gebäude losge­löstes bewegliches Wirtschaftsgut. Beim Neukauf ist das gut, weil man es schneller abschreiben kann als das Gebäude. Bei einem Ersatz ist es schlecht, weil man den Ersatz dann nicht sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe verbuchen kann.

Nun hat allerdings das Finanzgericht Rheinland-Pfalz diese Sichtweise geändert. Nun gilt ein Blockheizkraftwerk als Gebäudebestandteil. (FG Rheinland-Pfalz, 23.09.14, 3 K 2163/12, EFG 2015, 19)

Ihr Vorteil: Geht es kaputt und muss ersetzt werden, können Sie die Kosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgabe verbuchen. Das gilt zwingend ab 2016. Für Blockheizkraftwerke, die bis Silvester 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt wurden, haben Sie ein Wahlrecht (selbständiges Wirtschaftsgut oder Gebäudebestandteil), das Sie spätestens in der Steuererklärung 2015 ausüben müssen.

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