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Wer Elektronik oder Computer für sein Unternehmen kauft, geht selbstverständlich davon aus, dass er eine ordentliche Rechnung bekommt und den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das ist allerdings online nicht so selbstverständlich, wie man meinen möchte.

Falle 1: Ein eBay-Verkäufer behauptet, Kleinunternehmer zu sein: Wer maximal 17.500 Euro Umsatz im Jahr macht, muss keine Mehrwertsteuer ab­führen und darf keine ausweisen (§ 19 UStG). Falls jemand Hunderte von Bewertungen auf eBay hat, ist es zwar ziemlich unwahrscheinlich, dass er wirklich Kleinunternehmer ist, aber Sie werden ihm schlecht das Gegenteil beweisen können. Daher: Lieber im Zweifel ausdrücklich nachfragen, ob man eine ordnungsgemäße Rechnung mit Vorsteuerausweis ausstellen kann.

Falle 2: Das Gerät kommt überraschenderweise aus dem Ausland: Das kann vor allem bei Käufen via Amazon-Marketplace passieren, wo Amazon nicht selber liefert, sondern lediglich als Vermittler auftritt. Sie bestellen also beispielsweise ein iPad für 600 Euro und gehen davon aus, dass es Sie nur 500 Euro kosten wird weil in den 600 Euro knapp 100 Euro Mehrwertsteuer drinstecken. Weit gefehlt: Die Lieferung kommt zu Ihrer Über­raschung aus Italien, und es wird Ihnen lediglich nutzlose italienische Umsatzsteuer ausgewiesen, die Sie nicht als Vorsteuer geltend machen können. Richtig wäre es gewesen, dass der italienische Unternehmer das als umsatzsteu­er­freie „innergemeinschaftliche Lieferung“ an Sie liefert. Aber überreden Sie einmal einen Italiener, seine Vorgehensweise zu ändern, eine neue Rechnung zu stellen und Ihnen die zu Unrecht berechnete italienische Mehrwertsteuer zu erstatten.

Auch hier gilt: Forschen Sie vor der Bestellung genau nach, wer der Verkäufer ist. Achtung: Lassen Sie sich nicht von einer deutschen Internetdomain mit Endung „.de“ täuschen. Der Verkäufer kann trotzdem ein Ausländer sein.

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