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Ein Steuerzahler, der sein Arbeitszimmer zu 60 Prozent „geschäftlich“ (Verwaltung eigener Mehrfamilienhäuser) und zu 40 Prozent privat genutzt hatte, wollte wenigstens diese 60 Prozent der Kosten des Zimmers absetzen.

Das niedersächsische Finanzgericht hatte ihm das bereits gestattet, aber das Finanzamt ging vor den Bundesfinanzhof. Dort hat der Große Senat nun entschieden, dass es bei den alten Kriterien bleibt. (BFH GrS1/14, juris, noch n. v.)

Nach wie vor gilt also: Ein Arbeitszimmer muss zu über 90 Prozent beruflich genutzt werden, wenn man es absetzen will. Und absetzen kann man nur etwas, wenn für die dort erledigten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, nämlich 1.250 Euro im Jahr. Der volle Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruf­lichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

Unser Rat: Vermieten Sie lieber Ihr Arbeitszimmer an die GmbH. Dadurch erreichen Sie den vollen Kostenabzug. Vorsichtig muss man nur sein, falls das Arbeitszimmer die wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH darstellen könnte, weil dann eine Betriebsaufspaltung entstehen kann.

Tipp: Stets absetzbar sind Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibtisch, Stuhl, Lampe, Computer – unabhängig davon, ob man überhaupt ein Arbeitszimmer hat, wie es genutzt wird und ob eines notwendig ist.

Vorsicht: Generell vorsichtig sein mit dem Geltendmachen eines Arbeitszimmers sollten Selbständige und Einzelunternehmer, denen ihr Einfamilien­haus selbst gehört. Denn das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden mit der Folge, dass Wertsteigerungen der Immobilie für immer und ewig steuerlich erfasst werden.

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