Auch ein Minijobber kann einen Dienstwagen erhalten und diesen nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Die Summe aus Barbezügen und dem Sachbezug Dienstwagen darf nicht mehr als 450 Euro betragen.
Manche Unternehmen gehen hier auf den Cent genau an die Grenze: Angenommen, der Wagen hat einen Bruttolistenneupreis von 34.800 Euro. Dann kommen noch 102 Euro Barlohn dazu. Zusammen mit dem geldwerten Vorteil aus dem Dienstwagen in Höhe von 348 Euro ergeben sich so genau 450 Euro, denn 102 Euro plus 348 Euro = 450 Euro. (Im Beispiel wurden null Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit unterstellt.)
Die unterschätzte Gefahr dabei: Angenommen, man hat ein paar Extras beim Dienstwagen vergessen und der Listenpreis beträgt deshalb nicht 34.800 Euro, sondern 35.200 Euro. Dann ist der komplette Minijob kaputt, weil die Summe aus Barlohn plus Sachbezug über 450 Euro liegt.
Tipp: Lassen Sie also am besten ein bisschen Luft und nutzen Sie nicht die 450-Euro-Grenze auf den letzten Cent aus, damit Sie ein Sicherheitspolster haben.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß